Diese Bedingungen gelten für die Benutzung des HVV-eTicketing-Angebots HVV-Card.
Die in diesem Abschnitt A. getroffenen Regelungen gelten für die HVV-Cards („Nutzermedium“), die von den Betreuungsstellen im Hamburger Verkehrsverbund (Kundenvertragspartner – „KVP“) an die Nutzer herausgegeben werden.
Die HVV-Card wird von dem KVP herausgegeben. Der „Nutzer“ der eTicket-Karte kann nach Maßgabe der folgenden Regelungen
(1) Elektronische Fahrscheine („EFS“)
EFS, mit denen der Nutzer Beförderungsleistungen von Verkehrsunternehmen im HVV nach Maßgabe der für diese jeweils geltenden Beförderungs- und Tarifbedingungen in Anspruch
nehmen kann, werden auf dem Nutzermedium gespeichert.
(2) Kontrollnachweis
Als zusätzlicher Nachweis der Fahrtberechtigung wird bis auf weiteres in Verbindung mit dem EFS ein Papierausdruck als Kontrollnachweis ausgegeben. Dieser gilt allein nicht als Fahrkarte. Der Kontrollnachweis ist stets mitzuführen und dem Kontrollpersonal zusammen mit dem
Nutzermedium auf Verlangen vorweisen.
Der KVP stellt dem Nutzer verschiedene Identifikationsmittel (z. B. Benutzername und Passwort für Internetzugang) zur Verfügung, die zur Inanspruchnahme verschiedener Servicefunktionen erforderlich sind. Über die Verwendung der Identifikationsmittel wird der KVP den Nutzer gesondert informieren. Der Nutzer hat sicherzustellen, dass keine andere Person Kenntnis seiner Identifikationsmittel erlangt. Es wird darauf hingewiesen, dass jede Person, die Kenntnis der Identifikationsmittel erlangt, diese zu missbräuchlichen Zwecken einsetzen könnte.
(1) Sichere Verwahrung des Nutzermediums
Der Nutzer hat das Nutzermedium mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren,
um es vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Es wird darauf
hingewiesen, dass jede Person, die in den Besitz des Nutzermediums
gelangt, ohne Einsatz eines Identifikationsmerkmals die darauf
gespeicherten EFS verbrauchen und/oder das Nutzermedium zu Bezahlzwecken
verwenden könnte, solange das Nutzermedium noch nicht gesperrt worden
ist.
(2) Pflichten bei Verlust und missbräuchlicher Verwendung
Stellt der Nutzer den Verlust seines Nutzermediums oder eine
missbräuchliche Verwendung seines Nutzermediums fest, hat er
unverzüglich den KVP zu informieren, um das Nutzermedium sperren zu
lassen. Bei Beschädigung oder Verlust des Nutzermediums erhält der Kunde
gegen ein Bearbeitungsentgelt von 10 € und unter Vorlage eines
amtlichen Lichtbildausweises eine Ersatzkarte für den Rest der
Geltungsdauer. Nach Verlustbenachrichtigung wird der KVP das
Nutzermedium sperren.
(3) Pflichten bei Funktionsuntüchtigkeit des Nutzermediums
Im Fall der Funktionsuntüchtigkeit des Nutzermediums hat der Nutzer zum
Fahrtantritt ein herkömmliches Ersatzticket zu lösen. Er ist sodann
verpflichtet, sich mit dem KVP zur Fehlerbehebung in Verbindung zu
setzen. Die Kosten für das Ersatzticket werden dem Nutzer durch den KVP
erstattet, sofern er die Funktionsuntüchtigkeit des Nutzermediums nicht
zu vertreten hat.
(4) Mitteilung der Änderung der persönlichen Daten
Der Nutzer hat dem KVP jede Änderung seiner persönlichen Daten sowie
seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer
Verletzung dieser Pflicht hat der Nutzer dem KVP hierdurch entstehende
Mehraufwendungen und/oder hierdurch entstehenden sonstigen Schaden zu
ersetzen.
Der Nutzer hat bei Verlust des Nutzermediums gegen den KVP aus dieser Geschäftsbeziehung keinen Anspruch auf Ersatz der auf dem Nutzermedium gespeicherten EFS. Ein etwaiger Ersatzanspruch gegen das Verkehrsunternehmen im HVV, bei dem der Nutzer den jeweiligen EFS erworben hat, richtet sich nach den für dieses Verkehrsunternehmen im HVV geltenden Beförderungs- und Tarifbedingungen.
Die Gültigkeitsdauer des Nutzermediums ist auf diesem aufgeprägt. Mit Ausgabe eines neuen Nutzermediums, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit des Nutzermediums ist der Nutzer verpflichtet, das alte Nutzermedium unverzüglich zu vernichten. Er erhält ein neues Nutzermedium, sofern die HVV-Card nicht gekündigt wurde. Der Nutzer ist verpflichtet, den Nichterhalt des Nutzerzmediums umgehend, spätestens innerhalb eines Monats, bei seinem KVP anzuzeigen. Die zum Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzermediums darauf gespeicherten gültigen EFS werden anhand der Einträge im Hintergrundsystem automatisch auf das neue Nutzermedium übernommen.
Der Nutzer kann die HVV-Card zum Ende eines jeden Kalendermonats gegenüber dem KVP kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Durchführung der Kündigung ist eine Bearbeitungszeit von einem Monat erforderlich. Mit der Kündigung der HVV-Card werden auch die mit ihr verbundenen Fahrtberechtigungen gekündigt.
(1) Kündigung mit Kündigungsfrist
Der KVP kann die HVV-Card mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen kündigen.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist
Der KVP kann die HVV-Card fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
(1) Erlöschen der Verwendungsberechtigung
Mit Wirksamwerden einer Kündigung ist der Nutzer nicht mehr zur Verwendung des Nutzermediums berechtigt.
(2) Erstattung gespeicherter EFS
Die zum Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzermediums auf diesem gespeicherten gültigen EFS werden nach Rückgabe des Nutzermediums vom KVP nach Maßgabe der jeweils geltenden Beförderungs- und Tarifbedingungen erstattet. Ein Anspruch auf Erstattung gegen den KVP aus dieser Geschäftsbeziehung besteht nicht.
(3) Erstattung von nicht verbrauchtem Guthaben
Ein zum Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzermediums auf dem Kundenkonto beim KVP vorhandenes Guthaben wird auf ein von dem Nutzer angegebenes Konto erstattet.
(4) Sofortige Fälligkeit der Ansprüche des KVP
Mit Beendigung des HVV-Card-Vertrags werden sämtliche Ansprüche des Unternehmers gegen den Nutzer aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
(1) Sperre und Einziehung
Der KVP darf das Nutzermedium insgesamt oder für einzelne der in Ziffer A. 1. beschriebenen Verwendungsmöglichkeiten sperren und/oder die Einziehung des Nutzermediums veranlassen, wenn er berechtigt ist, die HVV-Card aus wichtigem Grund zu kündigen.
Der KVP ist zur Sperre und/oder Einziehung des Nutzermediums auch dann berechtigt, wenn die Verwendungsberechtigung des Nutzermediums durch Beendigung des HVV-Card-Vertrags oder durch Gültigkeitsablauf des Nutzermediums endet.
(2) Folgen aufgrund Gültigkeitsablaufs
Läuft die Gültigkeit des Nutzermediums ab, gilt hinsichtlich der auf dem Nutzermedium gespeicherten gültigen EFS und des zu diesem Zeitpunkt auf dem Kundenkonto beim KVP vorhandenen Guthabens die in Ziffer A.6. angeordnete Rechtsfolge entsprechend.
(3) Folgen bei Einziehung in sonstigen Fällen
In den sonstigen Fällen der Einziehung nach Ziffer A.10.1. gilt hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Einziehung auf dem Nutzermedium gespeicherten gültigen EFS und des zu diesem Zeitpunkt auf dem Kundenkonto beim KVP vorhandenen Guthabens die in Ziffer A.9.2. und Ziffer A.9.3. angeordneten Rechtsfolgen entsprechend.
(1) Haftung für Schäden nach Verlustmitteilung
Sobald dem KVP der Verlust des Nutzermediums angezeigt wurde, hat der
Nutzer für missbräuchliche Verfügungen, die mit dem Nutzermedium nach
diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen.
(2) Haftung für Schäden vor Verlustmitteilung
Für Schäden, die durch missbräuchliche Verfügungen vor Eingang einer
Verlustanzeige entstehen, ist die Haftung des Nutzers auf einen
Höchstbetrag von 150 Euro beschränkt, es sei denn, der Nutzer hat durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zum Missbrauch des
Nutzermediums beigetragen. Im Falle eines vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verhaltens haftet der Nutzer betragsmäßig unbeschränkt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer einen
Verlust des Nutzermediums nicht unverzüglich mitteilt. oder das
Nutzermedium nicht sorgfältig aufbewahrt, um es vor missbräuchlicher
Verwendung zu schützen.
(1) Geltung deutschen Rechts
Diese Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht.
(2) Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des KVP.
Ansonsten gelten die Bestimmungen des HVV-Tarifs.
Die in diesem Abschnitt B. getroffenen Regelungen gelten für die Verwendung von Nutzermedien mit Zahlungsfunktion per Lastschrift.
(1) Bezahlung von EFS
EFS können an den gekennzeichneten HVV-Servicestellen und Vertriebsgeräten über die Zahlungsfunktion Lastschrift bargeldlos bezahlt werden.
(2) Bezahlvorgang
Der bargeldlose Bezahlvorgang über die Zahlungsfunktion Lastschrift erfolgt durch Einziehung der über das Nutzermedium getätigten Umsätze von dem vom Nutzer angegebenen Bankkonto.
(1) Erstattungsanspruch des KVP
Der Nutzer beauftragt und ermächtigt den KVP unwiderruflich, für seine Rechnung Forderungen der Verkehrsunternehmen im HVV zu erfüllen, die der Nutzer durch den Einsatz des Nutzermediums begründet hat.
(2) Abrechnung
Dem Nutzer steht eine Abrechnung über die mit dem Nutzermedium getätigten Umsätze zur Verfügung. Der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag ist sofort zur Zahlung fällig und wird von dem KVP nach Bereitstellung der Abrechnung mittels Lastschrift von dem vom Nutzer angegebenen Bankkonto eingezogen. Der Nutzer hat hierfür ein Bankkonto bei einem inländischen Kreditinstitut anzugeben.
(3) Prüfung der Abrechnung, Genehmigung der Abrechnung
Der Nutzer hat die Abrechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und etwaige Einwendungen spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Bereitstellung schriftlich bei dem KVP zu erheben, wobei die fristgemäße Absendung ausreichend ist. Das Unterlassen einer rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung der Abrechnung. Auf diese Folge wird der KVP bei Erteilung der Abrechnung besonders hinweisen. Der Nutzer kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Abrechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass die Abrechnung unvollständig oder unrichtig ist.
(4) Sperre der Zahlungsfunktion Lastschrift wegen Rückgabe einer Lastschrift
Der Nutzer ist verpflichtet, jeweils zum Zeitpunkt der Einziehung der Abrechnungsbeträge auf dem angegebenen Konto die Deckung vorzuhalten, die für den Ausgleich der durch die Verwendung des Nutzermediums getätigten Umsätze ausreichend ist. Wird die Lastschrift z.B. mangels Deckung des Kontos oder wegen unberechtigtem Widerruf durch den Nutzer zurückgegeben, ist der KVP zur Sperrung der Zahlungsfunktion berechtigt. Der Nutzer hat dem KVP die durch die Rückgabe der Lastschrift entstehenden Kosten zu ersetzen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer A.8.2. in diesem Falle bleibt unberührt.
Der Nutzer ermächtigt hiermit seine kontoführende Bank, dem KVP die Auskunft zu erteilen, dass die vom Nutzer angegebene Kontoverbindung tatsächlich bei der angegebenen Bank besteht. Auskünfte über die Bonität sind hiervon nicht umfasst.
Der KVP holt ggf. bei einem Bonitätsdienstleister (z.B. SCHUFA, Infoscore) Auskünfte über den Nutzer ein. Unabhängig davon wird der KVP den Bonitätsdienstleister auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Missbrauch des Nutzermediums) übermitteln. Diese Meldungen erfolgen gemäß Bundesdatenschutzgesetz nur, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
Diese Daten werden von dem Bonitätsdienstleister gespeichert und an seine Vertragspartner im EU-Binnenmarkt übermittelt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen zu geben. Vertragspartner der Bonitätsdienstleister sind insbesondere Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften sowie sonstige Unternehmen,
die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Bonitätsdienstleister erfolgt nur, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt der Bonitätsdienstleister Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann dieser seinen Vertragspartnern ergänzend einen aus seinem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren).Der Nutzer kann Auskunft bei dem Bonitätsdienstleister über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das Auskunfts- und Score-Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.
Die in diesem Abschnitt C. getroffenen Regelungen gelten für die Verwendung von Nutzermedien mit Zahlungsfunktion auf Guthabenbasis.
(1) Bezahlung von EFS
EFS können an den gekennzeichneten HVV-Servicestellen und Vertriebsgeräten über die Zahlungsfunktion auf Guthabenbasis aus einem auf dem Kundenkonto beim KVP vorhandenen Guthaben bargeldlos bezahlt werden.
(2) Bezahlvorgang
Der bargeldlose Bezahlvorgang über die Zahlungsfunktion auf Guthabenbasis erfolgt zu Lasten des auf dem Kundenkonto beim KVP geführten Guthabens.
(3) Nutzung des Nutzermediums im Rahmen des auf dem Kundenkonto beim KVP geführten Guthabens
Der Nutzer darf das Nutzermedium nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der durch die Verwendung des Nutzermediums getätigten Umsätze aus dem auf dem Kundenkonto beim KVP geführten Guthaben gewährleistet ist. Bei Unterschreitung des Guthabensaldos wird das Nutzermedium bis zum Ausgleich durch den Kunden gesperrt.
(1) Abrechnung
Dem Nutzer steht eine Abrechnung über die mit dem Nutzermedium getätigten Umsätze zur Verfügung. Die in der Abrechnung ausgewiesenen Beträge sind sofort zur Zahlung fällig und werden von dem KVP vom Guthaben auf dem Kundenkonto abgebucht.
(2) Prüfung der Abrechnung, Genehmigung der Abrechnung
Der Nutzer hat die gebuchten Umsätze unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und etwaige Einwendungen spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Buchung schriftlich bei dem KVP zu erheben, wobei die fristgemäße Absendung ausreichend ist. Das Unterlassen einer rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung der gebuchten Umsätze. Auf diese Folge wird der KVP besonders hinweisen. Der Nutzer kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Abrechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass die Abrechnung unvollständig oder unrichtig ist.
(1) Aufladen des Kundenkontos beim KVP
Der Nutzer kann das Kundenkonto beim KVP durch Überweisung aufladen. Bei
Vertragsabschluss ist eine Aufladung von mindestens 40 € erforderlich.
Reicht das Guthaben auf dem Kundenkonto zur Deckung von Forderungen
nicht aus, ist der KVP zur Sperrung der Zahlfunktion berechtigt. Der
Nutzer erhält eine Information über die Sperre.
(2) Maximaler Aufladebetrag
Das auf dem Kundenkonto beim KVP aufgeladene Guthaben darf einen Betrag von 150 Euro nicht überschreiten.
(3) Verfügungsrahmen pro Kalenderjahr
Sofern der Nutzer dem KVP nicht seine persönlichen Daten mitgeteilt hat,
können über die Zahlungsfunktion „auf Guthabenbasis“ auf dem
Kundenkonto beim KVP pro Kalenderjahr nur Zahlungen bis zu 2.500 Euro
abgewickelt werden. Nach dem Erreichen dieses Verfügungsrahmens kann das
Kundenkonto beim KVP nicht weiter aufgeladen werden, es sei denn, der
Nutzer teilt dem KVP seine persönlichen Daten mit.
Der KVP darf die Zahlungsfunktion des Nutzermediums sperren, wenn der Nutzer das Nutzermedium verwendet, ohne dass Guthaben auf dem Kundenkonto beim KVP geladen ist, das für den Ausgleich der durch die Verwendung des Nutzermediums getätigten Umsätze ausreichend ist. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer A.8.2. in diesem Falle bleibt unberührt.
Eine Sperre der Zahlungsfunktion ist ebenfalls zulässig, wenn der Verfügungsrahmen im Sinne von Ziffer C.3.3 erreicht wird.
Der Nutzer kann jederzeit ein auf das Nutzermedium geladenes Guthaben bei dem KVP teilweise oder vollständig einlösen. Das aufgeladene Guthaben wird auf ein von dem Nutzer angegebenes Konto erstattet. Vorraussetzung sind die Angabe der Kundennummer und des Kontoinhabers sowie die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Der KVP wird dem Nutzer keine anderen als die zur Durchführung des Einlösevorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen.
Das tarifliche Angebot läuft unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs vom 01. November 2012 bis auf Weiteres. Aus technischen Gründen kann der Start des Angebotes jedoch auch später erfolgen.
Ein Anspruch auf Ausgabe des Angebotes besteht nicht.
Das Angebot kann genutzt werden, wenn der Fahrgast einen vollständig ausgefüllten Antrag an einen Kundenvertragspartner (KVP) im HVV stellt. Der Vertrag kommt mit Zusendung oder Aushändigung des Nutzermediums zustande und gilt ab dem ersten des Monats der Antragstellung. Die Fahrgäste sind verpflichtet, den Nichterhalt des Nutzermediums umgehend, spätestens innerhalb eines Monats, dem KVP anzuzeigen. Die Ausgabe von Nutzermedien kann zunächst zur Erprobung auf wenige Testkunden eingeschränkt werden.
Das Angebot kann zunächst nur an gekennzeichneten Vertriebsgeräten in der Pilotregion (zurzeit Bezirk und Landkreis Harburg plus Schienenstrecken nach Hamburg Hbf und Buxtehude) erworben werden.
Das Nutzermedium und die zugehörigen EFS sind nicht übertragbar.
Auf Fahrkarten des Bartarifs gemäß HVV-Tarifbestimmungen, Ziffer 6, die der Nutzer mit HVVCard erwirbt, erhält er einen Rabatt von 3%, der ihm, kaufmännisch gerundet auf volle Cent, mit der monatlichen Abrechnung gutgeschrieben wird.
Die Nicht- oder Teilausnutzung dieses Sonderangebots begründet keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des HVV-Tarifs.