Der „Begleitservice für Kindergruppen“ steht Kindern und ihren Betreuern für die Fahrt zu kulturellen Einrichtungen zur Verfügung. Das von der Behörde für Kultur, Sport und Medien und dem HVV initiierte Projekt soll Kindern der Hamburger Grundschulen, Kindertagesstätten, und Einrichtungen der bezirklichen Jugendhilfe (mit Kindern im Grundschulalter) den Weg in Theater, Museen, Bibliotheken und Stadtteilkulturzentren erleichtern.
Der Begleitservice steht grundsätzlich montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Verfügung und gilt für folgende kulturelle Einrichtungen: Theater für Kinder, Fundus Theater, Theater Zeppelin/HoheLuftschiff, Junges Schauspielhaus (Kindertheater), Opernloft/Junges Musiktheater Hamburg, Hamburger Puppentheater/Haus der Jugend Flachsland, Kindermuseum, Das Klingende Museum, Museum der Arbeit, Kinderbuchhaus und Kinderolymp/Altonaer Museum, Malschule/Hamburger Kunsthalle, HÖB-Kinderbibliothek und 25 Stadtteilkulturzentren.
Nutzen Sie einfach das untenstehende Anmeldeformular.
Bitte beachten Sie, dass die Anfragen spätestens fünf Arbeitstage vor der Fahrt an den HVV zu übermitteln sind.
040 - 325775 - 222
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Kinderbegleitservice
Postfach 102647
20018 Hamburg
Der Begleitservice für Kindergruppen wird von Aktivjobbern geleistet, die beim HVV im Rahmen des von der team.arbeit.hamburg – Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II geförderten Projekts „Fahrgastbetreuung“ gemäß Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Hartz IV“) tätig sind. Die Fahrgastbetreuer des HVV begleiten die Kindergruppen dann auf ihrer Hin- und Rückfahrt im bestehenden Verkehrsnetz des HVV. Der Begleitservice hilft auch bei der Fahrtvorbereitung, indem er die günstigste HVV-Route sowie die Abfahrtszeiten ermittelt. Während der Begleitung bleibt die Fürsorgepflicht bei den Lehrern und Erziehern; in einer Vereinbarung dokumentieren sie durch ihre Unterschrift, dass sie die Verantwortung für die Gruppe nicht an den Begleitservice abgeben. Die am Begleitservice teilnehmenden Fahrgastbetreuer können die Fürsorgepflicht nicht übernehmen, da ihre Tätigkeit zusätzlich sein muss; sie darf nicht dazu dienen, Pflichtaufgaben zu erfüllen.