Mit dem Fahrgastrechtegesetz im Eisenbahnverkehr gelten seit dem 29. Juli 2009 einheitliche Fahrgastrechte bei den Eisenbahnen in Deutschland. Im HVV betrifft dies alle R-Bahn-Linien, A-Bahn-Linien (AKN) sowie die S-Bahn-Linien, nicht jedoch die U-Bahn, Busse und Fährlinien.
Außer bei eigenem Verschulden des Reisenden gelten im Wesentlichen folgende Regelungen für die R‑, S- und A-Bahnen im HVV (Überblick):
- Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 % des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 %.
- Zeitkarten und Tageskarten werden pauschal entschädigt: 1,50 € je Verspätung ab 60 Minuten bei 2.-Klasse-Fahrkarten; 2,25 € bei 1.-Klasse- Fahrkarten.
- Entschädigungsbeträge von weniger als 4 € werden nicht ausgezahlt. Somit müssen Inhaber von Zeitkarten Verspätungen gesammelt geltend machen. Bei Zeitkarten des Nahverkehrs werden insgesamt maximal 25 % des Zeitkartenwertes entschädigt.
- Der Fahrgast kann im Entschädigungsfall zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags wählen.
- Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten kann der Fahrgast von seiner Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis, bei Nutzung einer Teilstrecke den nicht genutzten Anteil erstatten lassen.
- Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten an seinem Zielbahnhof kann der Fahrgast einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Der Fahrgast muss eine gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Fahrkarte zunächst bezahlen und kann die Kosten anschließend geltend machen. Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets, Kombifahrkarten zu Eintrittskarten, SemesterTickets).
- Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr hat der Fahrgast das Recht, ein anderes Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Bus oder Taxi, zu nutzen. Die Kosten hierfür werden bis maximal 80 € erstattet. Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.